Neue Satzung für den Friedhof der Kirchengemeinde Stuhr

Im Juni 2017 ist das Friedhofsgesetz der Oldenburgischen Kirche an die Regelungen des neuen Niedersächsischen Bestattungsrechtes angepasst worden. Diese neue Rechtslage macht es erforderlich, dass auch die Satzung des kirchlichen Friedhofes in Stuhr überarbeitet wird. Diese Überarbeitung liegt nun vor und soll im Gemeindekirchenrat auf seiner turnusgemäßen Sitzung am 11. Dezember im Gemeindehaus um 20 Uhr beschlossen werden. Einwände können bis zu diesem Termin schriftlich an das Kirchenbüro an der Stuhrer Landstr. 142 in 28816 Stuhr gesandt werden.

Hier der Wortlaut der neuen Satzung:

Friedhofsbenutzungssatzung für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Stuhr in 28816 Stuhr.

Gemäß Art. 16 der Kirchenordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg vom 20. Februar 1950 und § 6 Abs. 1 Friedhofsgesetz (FhG) vom 10. Juni 2017 hat der Gemeindekirchenrat der Ev.-luth. Kirchengemeinde Stuhr am 11. Dezember die folgende Friedhofsbenutzungssatzung beschlossen:

§1

Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Stuhr. Der Friedhof umfasst zurzeit die Flurstücke 306/14, 322/2, 323/2 und 324/2 Flur 6, Gemarkung Stuhr in Größe von insgesamt 0,9102 ha.

(2) Neben der Bestattung von Gemeindegliedern der Kirchengemeinde Stuhr dient der Friedhof auch zur Bestattung von Gemeindegliedern der Kirchengemeinde Varrel.

§2

Grabfelder

(1) Auf dem Friedhof bestehen Grabfelder für die folgenden Grabarten:

  1. a) Wahlgräber für Erdbestattungen,
  2. b) Wahlgräber für Feuerbestattungen,
  3. c) Reihengräber im Rasenfeld für Feuerbestattungen,
  4. d) Wahlgräber im Rasenfeld für Feuerbestattungen.

 

(2) Weitere Grabarten können durch Beschluss des Gemeindekirchenrates mit Genehmigung des Oberkirchenrates (Art. 27 Abs. 1 Nr. 9 Kirchenordnung) eingerichtet werden.

§3

Grababmessungen

Die Gräber haben mindestens folgende Abmessungen:

a) Gräber für Erdbestattungen von Erwachsenen:                 Länge:  200  cm,   Breite:  100  cm.

b) Urnengräber Länge:                                                                 Länge:  100  cm,   Breite:  100

c) Urnengräber im Rasenfeld                                                      Länge:    70  cm,   Breite:    70

 

§4

Dauer der Nutzungsrechte bei Wahlgräbern

Die Dauer des Nutzungsrechtes bei Wahlgräbern beträgt 25 Jahre.

 

§5

Gestaltungsrichtlinien

(1) Leitbild für die Gestaltung der Grabstätten ist der grüne, blühende Friedhof. Jede Grabstätte ist so zu gestalten, zu unterhalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen sowie in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Zur Gestaltung der Grabstätten und Grabmale im Einzelnen wird auf die anliegenden Richtlinien verwiesen, die Bestandteil dieser Satzung sind.

§6

Ruhekammer und Trauerfeier

Ruhekammer und Kapelle des Friedhofes stehen entsprechend ihrer Widmung zur Aufnahme des Leichnams vor der Bestattung und für die Trauerfeier zur Verfügung.

§ 7

Übergangsvorschriften

Diese Satzung gilt für alle bestehenden Nutzungsrechte.

§8

Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofsbenutzungssatzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

 

(2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Friedhofssatzung vom 8. Oktober 2011 außer Kraft.

 

Stuhr, den 11. Dezember 2018

 

(Siegel)

__________________________________                                       _______________________________

Vorsitzender des Gemeindekirchenrates                                           Mitglied des Gemeindekirchenrates

 

2018 Gestaltungsrichtlinien an neue Satzung angepasst

Friedhofsgebuehrensatzung Stuhr 2011

 

Neue Satzung